Kategorie: Familienrecht

Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Ehegatten

Wenn im Rahmen des Scheidungsverfahren die beiderseits erworbenen Rentenanwartschaften untereinander ausgeglichen werden, kommt es häufig dann zu einer unbilligen Härte,  wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Ehegatte verstirbt und dem hinterbliebenen geschiedenen Ex-Partner trotzdem weiterhin ein Teil seiner  Rentenanwartschaften (oder bereits bezogenen Rente) gekürzt wird. Der Versorgungsausgleich kommt dann dem verstorbenen Ex-Ehegatten ja nicht mehr zugute.

Das Aufrechterhalten der Ausgangsentscheidung und der damit verbundene Eingriff in ihre Versorgungslage stößt bei den betroffenen Ausgleichspflichtigen in derartigen Fallkonstellationen auf kein Verständnis.

Abänderung der Versorgungsausgleichs-Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat nun im Rahmen mehrerer Gerichtsverfahren entschieden, daß die seinerzeit vom Familiengericht getroffenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevison“ nach § 51 Abs. 1 VersAuslG abgeändert werden können, auch wenn die frühere Entscheidung zum Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung XII ZB 624/15 hat der Bundesgerichtshof seine Position nochmals erläutert und ausführlich verteidigt.

Rückübertragung der Entgeltpunkte

Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Versorgungsausgleich einbezogen waren. Die seinerzeit übertragenen Entgeltpunkte werden dem ehemals Ausgleichspflichtigen damit wieder zurück übertragen.

Vorsicht Verjährung

Der Antrag auf Abänderung der Ausgangsentscheidung unterliegt der Verjährung.

Zögern Sie daher nicht, Rechtsrat einzuholen.

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Unterhalt für Kinder im Studium

Auch wenn das studierende Kind das 25. Lebensjahr schon vollendet hat und ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge nicht mehr besteht, kann ein Zuschuß der Eltern zum Lebensunterhalt des Kindes steuerlich berücksichtigt werden.

Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Sachsen (3 K 1098/16) sind Zuschüsse der Eltern zu den Lebenshaltungskosten des Kindes sogar dann steuerlich absetzbar, wenn das unterhaltsbedürftige Kind mit einem Lebenspartner zusammenlebt. Das Finanzamt der Eltern hatte dies noch anders beurteilt und gegen das Urteil die vom Finanzgericht zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist dort unter VI R 43/17 rechtshängig.

Betroffenen Eltern wird geraten, gegen ihre Steuerbescheide Einspruch einzulegen, solange das Verfahren beim Bundesfinanzhof nicht entschieden ist.

Familienrecht: Beratung bei Trennung und Scheidung

Stressfaktoren vermindern durch frühzeitige anwaltliche Beratung

Jede dritte Ehe wird in Deutschland geschieden. Das Scheidungsverfahren ist für die beteiligten Ehepartner und die gemeinsamen Kinder eine große Herausforderung und sehr häufig ein belastendes Erlebnis. Durch unsere kompetente anwaltliche Beratung  können Stressfaktoren vermindert werden. Wir empfehlen zunächst, vorrangig einvernehmliche Lösungen zu suchen und unterstützen unsere Mandanten bei deren Erarbeitung. Wenn sich jedoch Streit nicht vermeiden läßt, streiten wir auch vor Gericht für Ihr gutes Recht.

Bundesweite Vertretung

Unabhängig von Ihrem Wohnort vertreten wir Sie in ganz Deutschland.

Moderne Kommunikationsmittel

Die Kommunikation mit uns kann heutzutage problemlos per Telefon, Telefax, eMail oder Post geführt werden. 

Hier ein erster Überblick über unser Beratungsangebot im Familienrecht – national und international:

Außergerichtliche Beratung bei Trennung oder Scheidung

Wir beraten Sie vor und während der Trennung über alle wichtigen Fragen und geben Hinweise für konkrete Regelungen während des Getrenntlebens. Sinnvoll ist es, die Höhe des Trennungs- und Kindesunterhalts festzulegen und Regelungen für die Nutzung der Ehewohnung zu treffen. Die bisher gemeinsamen Konten sollten getrennt und die gemeinsamen Schulden aufgeteilt werden. Wir beraten Sie bei der vorteilhaften Regelung Ihrer finanziellen Situation. Überlassen Sie möglichst nichts dem Zufall.

Vertretung im Scheidungsverfahren

Wenn Sie mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin bereits über das “Ob” der Scheidung einig sind, erläutern wir Ihnen die Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung und deren kostengünstige Durchführung. Damit Ihr Scheidungswunsch nicht in einen “Rosenkrieg” ausartet, beraten wir Sie bei einer sogenannten “streitigen” Ehescheidung über Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Ansprüche und sichern deren wirtschaftliche Durchsetzbarkeit, z.B. durch Eheverträge oder Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen, falls erforderlich auch durch einstweilige Sicherungsmaßnahmen.

Regelung von Ehegatten- und Kindesunterhalt

Benötigen Sie für sich und die gemeinsamen Kinder Unterhalt, berechnen wir dessen Höhe und setzen Ihre Ansprüche notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durch.

Werden Sie auf Unterhaltszahlung in Anspruch genommen, klären wir die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche.

Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts

Im Scheidungsverfahren kann das Familiengericht das Sorgerecht beiden Eltern zusprechen oder auf Antrag auf nur einen Elternteil übertragen. Das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern steht beiden Eltern zu. Wir beraten Sie über Ihre Rechte und die Rechte Ihres Kindes und unterstützen Sie bei deren Durchsetzung.

Gestaltungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich

Wir klären Ihre Ansprüche auf Teilhabe an den während der Ehe erwirtschafteten Renten-  und sonstigen Versorgungsrechten, insbesondere auch unserer ausländischen Mandanten.

Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und im Scheidungsverfahren

Spätestens im Scheidungsverfahren sollten die während der Ehe erworbenen beiderseitigen Vermögen errechnet und geteilt werden. Aus Kostengründen empfiehlt es sich, eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft bzw. Ehen gleichgeschlechtlicher PartnerInnen

Wir beraten Sie über sinnvolle rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wenn Sie eine nichteheliche Lebensgemeinschaft oder eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen, die Gemeinschaft oder Partnerschaft bereits  begründet haben oder sich trennen wollen. Im Krisenfall und bei einer Trennung/Scheidung vertreten wir Ihre rechtlichen Interessen außergerichtlich und gerichtlich.

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