Wenn im Rahmen des Scheidungsverfahren die beiderseits erworbenen Rentenanwartschaften untereinander ausgeglichen werden, kommt es häufig dann zu einer unbilligen Härte, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Ehegatte verstirbt und dem hinterbliebenen geschiedenen Ex-Partner trotzdem weiterhin ein Teil seiner Rentenanwartschaften (oder bereits bezogenen Rente) gekürzt wird. Der Versorgungsausgleich kommt dann dem verstorbenen Ex-Ehegatten ja nicht mehr zugute.
Das Aufrechterhalten der Ausgangsentscheidung und der damit verbundene Eingriff in ihre Versorgungslage stößt bei den betroffenen Ausgleichspflichtigen in derartigen Fallkonstellationen auf kein Verständnis.
Abänderung der Versorgungsausgleichs-Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat nun im Rahmen mehrerer Gerichtsverfahren entschieden, daß die seinerzeit vom Familiengericht getroffenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich im Wege einer „Totalrevison“ nach § 51 Abs. 1 VersAuslG abgeändert werden können, auch wenn die frühere Entscheidung zum Versorgungsausgleich bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Mit seiner heute veröffentlichten Entscheidung XII ZB 624/15 hat der Bundesgerichtshof seine Position nochmals erläutert und ausführlich verteidigt.
Rückübertragung der Entgeltpunkte
Die vorzunehmende Abänderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Versorgungsausgleich einbezogen waren. Die seinerzeit übertragenen Entgeltpunkte werden dem ehemals Ausgleichspflichtigen damit wieder zurück übertragen.
Vorsicht Verjährung
Der Antrag auf Abänderung der Ausgangsentscheidung unterliegt der Verjährung.
Zögern Sie daher nicht, Rechtsrat einzuholen.
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