Welche Steuerklasse für wen?
Nach dem Einkommensteuerrecht stehen die Steuerklassen III, IV und V nur solchen Eheleuten zu, die nicht dauerhaft getrennt leben.
Infolge der Trennung ist daher die Steuerklasse zu ändern. Dies geschieht mit einer Mitteilung an das Finanzamt. Diese Mitteilung müssen Ehepartner nach Ablauf des Trennungsjahres vornehmen und nicht erst nach rechtskräftiger Scheidung.
Tipp: Trennung an Silvester
Auch unter dem Gesichtspunkt von Versöhnungsversuchen während des Trennungsjahres läßt sich die Steuerklassenänderung zeitlich gestalten.
Erfolgt die Trennung an Silvester, sollten Ehepartner sinnvollerweise beachten, ob die Trennung nicht noch einen Tag hinausgezögert wird. Denn sonst könnte es passieren, daß das Finanzamt für das gesamte zurückliegende Jahr die Steuerklassen ändert. Schmerzhaft wird das für denjenigen Ehepartner, der nach Steuerklasse III die Familie unterhalten hat und jetzt plötzlich rückwirkend nach Steuerklasse I versteuert wird mit entsprechender Steuernachforderung durch das Finanzamt.
Der andere Ehepartner mit Steuerklasse V erhält dann eine satte Erstattung. Ist die Trennungszeit emotional hoch streitig, wird hier oft kein gerechter Ausgleich zwischen den ehemaligen Partnern zu erzielen sein.
Es berät Sie Frau Rechtsanwältin Binder, Fachanwältin für Familienrecht