Die „Ehe für Alle“ – eine Selbstverständlichkeit in einer aufgeklärten Gesellschaft
Am 30.6.2017 wurde vom Bundestag das Recht auf Eheschließung auch für Personen gleichen Geschlechts beschlossen. Gleichgeschlechtlich veranlagten Menschen ist bis dahin die Ehe unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verwehrt worden. Diesen ständigen Verfassungsverstoß hat der Bundestag nun als solchen erkannt und beseitigt.
Das als Eheöffnungsgesetz bezeichnete „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ vom 20.7.2017 ist am 28.7.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Nach Art. 3 Abs. 1 EheöffnungsG tritt das Gesetz am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, also am 1.10.2017.
Ab dem 1.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare also keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern „nur“ noch heiraten (Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG).
Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen
Bestehende Lebenspartnerschaften werden in Ehen umgewandelt, wenn die Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.
Die Partner müssen die von ihnen beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Partner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, können sie die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei jedem beliebigen Standesamt anmelden.
Bei der Anmeldung müssen die Partner ihre Identität, die Staatsangehörigkeit, die Namensführung, den Familienstand und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen. Dagegen werden die Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG sowie die Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr geprüft, weil das bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geprüft worden ist.
Unser Beratungsangebot
Gerne beraten wir Sie vor Eingehung der beabsichtigten Ehe über die mögliche vertragliche Gestaltung Ihrer künftigen Verbindung.
Selbstverständlich beraten wir Sie auch über die rechtlichen Folgen der Umwandlung Ihrer bisherigen Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
Aber auch wenn Sie Ihre bisherige Lebenspartnerschaft aufheben wollen, beraten wir Sie professionell und zielgerichtet.
Zur ersten Kontaktaufnahme senden Sie uns bitte eine Email an kanzlei@binder-recht.de
- Schildern Sie bitte in kurzen prägnanten Worten Ihr Anliegen.
- Wir antworten innerhalb von 24 Stunden mit entsprechenden Vorschlägen zur angezeigten Vorgehensweise.