Elternunterhalt

Wer muß überhaupt Elternunterhalt leisten?

Erwachsene Kinder sind ihren Eltern als Verwandte gerader Linie zum Unterhalt gemäß §§ 1601 ff BGB verpflichtet. Kommen Eltern (Vater oder Mutter oder beide) in ein Pflegeheim und übersteigen die Kosten die Geldmittel der Eltern, kommt zunächst das Sozialamt für diese Kosten auf. Das Sozialamt wird dann aus sog. übergegangenem Recht diese Kosten bei den erwachsenen Kindern der Eltern einfordern.

Pflegereform 2017

Nach Abschaffung der bisherigen Pflegestufen gelten ab sofort fünf Pflegegrade. Für das unterhaltspflichtige Kind ist dies dann relevant, wenn der Elternteil ambulante Pflegedienste in Anspruch nimmt und dafür Leistungen vom Sozialamt als Hilfe zur Pflege erhält. Denn dann machen sich die unterschiedlichen Leistungen der Pflegeversicherung in den fünf Pflegegraden bemerkbar. Wenn sich die Eltern erst einmal im Pflegeheim befinden, soll der Eigenanteil in allen fünf Pflegegraden gleich sein. Der Eigenanteil ist der Betrag, der abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung von dem Elternteil selbst zu tragen ist. Kann der Elternteil oder keiner von beiden den Eigenanteil nicht aufbringen, werden die erwachsenen Kinder herangezogen. Allerdings gilt nun ab 1.1.2020 das neue Angehörigen-Entlastungesetz.

Angehörigen-Entlastungsgesetz 2020

Durch die Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes, das am 1.1.2020 in Kraft getreten ist, gilt nunmehr für unterhaltspflichtige Kinder eine Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro. Das bedeutet, daß Kinder ihren bedürftigen Eltern nur dann Unterhalt schulden, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt. Gleichzeitig wird vermutet, daß das Einkommen des an sich unterhaltsverpflichteten Kindes diese Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet.

Wichtigste gesetzliche Neuerungen sind damit a) die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro. Bis dahin muß ein an sich unterhaltspflichtiges Kind keinen Unterhalt an bedürftige Eltern leisten. Und b) gilt die Vermutung, daß ein an sich unterhaltspflichtiges Kind weniger als 100.000 Euro Jahreseinkommen hat. Der Sozialhilfeträger muß diese Vermutung in seine Überlegungen einfließen lassen, ob er überhaupt Auskunft von dem jeweiligen erwachsenen Kind fordert. Dies kann er nur, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vorliegen.

Das Gesetz hat keine Rückwirkung auf frühere Zeitpunkte. Es kann damit auch kein Unterhaltsbetrag, der vor dem 1.1.2020 gezahlt worden ist, vom unterhaltsverpflichteten Kind zurückverlangt werden.

Hierzu werden in Zukunft wohl einige Gerichtsverfahren geführt werden.

Bisher unterhaltspflichtige Kinder, die mit ihrem Jahreseinkommen die 100.000 Euro-Jahresgrenze nicht überschreiten, sollten sich direkt an das jeweilige Sozialamt wenden und die Einstellung ihrer Zahlungen ankündigen bzw. das jeweilige Sozialamt zur Aufhebung der bereits ergangenen Leistungsbescheide für die Zukunft veranlassen.

Gerne können sich Betroffene zur Rechtsberatung an unsere Kanzlei wenden.

Kontaktaufnahme mit uns

Rufen Sie uns an, wenn Sie oder Ihre Angehörigen einen ersten Rat benötigen oder eine persönliche Besprechung wünschen.

Nutzen Sie unsere free-Call-Nummer 0800 510 44 55 für dringende erste Fragen

oder senden Sie uns eine Email. Wir melden uns dann kurzfristig per Email oder telefonisch bei Ihnen.

Es berät Sie Frau Rechtsanwältin Binder, Fachanwältin für Familienrecht