Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Regelungsbereiche der Patientenverfügung und der Vorsorgevollmacht

Wußten Sie aber, daß damit zwei völlig verschiedene Lebensbereiche geregelt werden?

Bei der Patientenverfügung geht es um Begriffe wie „lebensverlängernde Maßnahmen“ und „Sterbehilfe“. Mit der Vorsorgevollmacht haben Sie jemanden bevollmächtigt, der im Fall der Fälle diese Dinge für Sie regelt, wenn Sie selbst es nicht (mehr) können.

Patientenverfügung muß individuell sein

Wenn Sie eine Patientenverfügung errichten, wollen Sie sicher sein, daß diese im Fall der Fälle auch von allen Stellen anerkannt wird. In seinem Urteil vom 6.7.2016 hat der Bundesgerichtshof genau ausgeführt, wie individuell eine Patientenverfügung sein muß, damit sie gültig ist und beachtet werden muß.

Vorsorgevollmacht

Jeder kann plötzlich, unabhängig vom Alter, in eine Situation geraten, in der er nicht mehr für sich entscheiden kann, z.B. bei einem Autounfall und künstlichem Koma. Für Alleinstehende und Ehepaare gilt gleichermaßen: Wer soll dann die erforderlichen Schritte regeln. Viele Ehepaare sind der Meinung, falls dem anderen etwas passiert, könne der Partner/die Partnerin die erforderlichen Schritte regeln. Es kann um profane Dinge gehen wie regelmäßige Zahlungen abwickeln, z.B. die Miete überweisen, aber auch um sehr viel Dramatischeres z.B. wenn es um Leben und Tod geht. Allerdings gibt es dieses vermeintliche Vertretungsrecht nicht, auch nicht zwischen Ehepartnern. Sorgen Sie daher mit einer entsprechenden Vollmacht vor, eben der Vorsorgevollmacht. Hier finden Sie ein Beispiel für eine Vorsorgevollmacht. 

Betreuungsverfügung

Wenn Sie nichts regeln, wird dann z.B. bei einem Autounfall, der Ihren Krankenhausaufenthalt erforderlich macht und durch den Sie nicht selbst aktiv werden können, z.B. weil Sie ins künstliche Koma versetzt werden mußten, das Krankenhaus das zuständige örtliche Betreuungsgericht anrufen, damit ein Betreuer für Sie bestellt wird.  Sie sollten daher möglichst mit einer entsprechenden Betreuungsverfügung jemanden Ihnen Vertrautes für sich aussuchen. Dann wird diese Person für Sie als Betreuungsperson bestellt. Ansonsten wird der zuständige Richter einen Berufsbetreuer bestimmen, der dann für Sie entscheidet.

Gerne beraten wir Sie über notwendige Inhalte und die einzuhaltenden Formalien.

Es berät Sie Frau Rechtsanwältin Binder, Fachanwältin für Familienrecht