Kosten

Was Anwälte kosten

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Unsere Tätigkeit rechnen wir grundsätzlich nach der gesetzlichen Gebührenordnung ab. Ab dem 1.7.2004 gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Dieses löste die „BRAGO“ ab.

Außergerichtliche Beratung

Seit dem 1.7.2006 müssen wir mit unseren Mandanten für eine außergerichtliche Beratung oder die Erstellung von anwaltlichen Gutachten eine schriftliche Honorarvereinbarung treffen, da der Gesetzgeber für diesen anwaltlichen Tätigkeitsbereich keine gesetzliche Gebührenvorgabe mehr getroffen hat. Wir werden Ihnen daher vor dem Beratungstermin oder am Anfang der Beratung einen konkreten Vorschlag über die anwaltlichen Gebühren für die von Ihnen gewünschte anwaltliche Beratung unterbreiten und das konkrete Honorar mit Ihnen aushandeln (Ausnahme: Verbraucher-Erstberatung). In den meisten Fällen wird es nach unserer Erfahrung dann bei den bisher schon geltenden Gebührensätzen verbleiben können.

Verbraucher-Erstberatung

Im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs fallen für  Verbraucher Gebühren je nach Zeitaufwand und Gegenstandswert von max. € 190,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer an.

Beratungshilfe

Selbstverständlich erteilen wir Rechtsrat auch auf der Grundlage von Beratungshilfe.

Prozeßkostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH)

Wenn wir gerichtlich für Sie tätig werden, richten sich die Gebühren weiterhin nach den gesetzlichen Festlegungen im RVG. Bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mandanten kommt eine Prozeßvertretung auf der Basis von Prozeßkostenhilfe (PKH) bzw. in Familiensachen von Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Betracht.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, bitten wir Sie, uns dies rechtzeitig mitzuteilen. Am besten wäre die Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice. Wir würden dann direkt mit der Rechtsschutzversicherung wegen der Deckungszusage korrespondieren.

Prozeßfinanzierer

In einigen Situationen ist zu erwägen, ob die Tragung der Prozeßkosten über Prozeßfinanzierer geregelt werden kann. Sollten hierzu Ansatzpunkte ersichtlich sein, beraten wir Sie darüber. Gerne können Sie auch von sich aus den Wunsch nach einer Prozeßkostenfinanzierung problematisieren.

Honorarvereinbarung

Bei außergewöhnlichem Umfang der Mandatsbearbeitung schlagen wir unseren Mandanten von vornherein den Abschluß einer Honorarvereinbarung vor.

Erfolgshonorar

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars war bisher nach deutschem Recht nicht zulässig. Seit dem 1.7.2008 sind Erfolgshonorare ausnahmsweise und in vom Gesetz vorgegebenen begrenzten Einzelfällen möglich. Gerne beraten wir Sie auch hierzu.

Gegenstandswert = Streitwert

Die Anwaltsgebühren richten sich grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert, also nach der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, bei gerichtlichem Tätigwerden ist auch die jeweilige Instanz zu beachten.

Der “Gegenstandswert” der anwaltlichen Tätigkeit wiederum berechnet sich nach dem Inhalt des Tätigwerdens.

Hier einige Beispiele:

  • wird eine bestimmte Geldsumme eingeklagt, bildet deren Höhe den Gegenstandswert
  • wird die Herausgabe einer Sache (PKW, Möbel, Gemälde etc.) verlangt, richtet sich der Gegenstandswert der Klage nach dem Wert der Sache
  • werden Unterhaltsansprüche aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht eingeklagt, bestimmt sich der Wert der Klage in der Regel nach dem 12-fachen monatlichen Unterhaltsbetrag
  • verteidigen wir Sie gegen die Zahlungsklage eines Verkäufers oder Bauträgers, bildet die von diesem erhobene Klage den Gegenstandswert
  • wird eine Vollstreckungsabwehrklage zur Verteidigung gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel oder einer Grundschuld erhoben, entspricht die Höhe des Gegenstandes der Höhe der beabsichtigten Vollstreckungsabwehr

Welche Gebühren können entstehen?

Sowohl bei dem außergerichtlichem als auch dem gerichtlichen Vorgehen entstehen regelmäßig mehrere volle Gebühren oder Bruchteile dieser Gebühren, die nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG mit einer Nummer bezeichnet werden, wie z.B. Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV), Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV), Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV), Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) etc. Teilweise werden außergerichtlich entstandene Gebühren auf die Prozeßgebühren angerechnet.

Im außergerichtlichen Verfahren, z.B. Verhandlungen mit dem Gegner oder dessen Anwältin, entsteht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5, im gerichtlichen Verfahren entstehen üblicherweise die Verfahrensgebühr von 1,3 und die Terminsgebühr von 1,2 der vollen Gebühr. Wird im Prozeß ein Vergleich geschlossen, entsteht eine Einigungsgebühr von 1,0. Wird die Einigung zur Vermeidung eines Prozesses bereits im außergerichtlichen Stadium erzielt, beträgt die Einigungsgebühr 1,5 der vollen Gebühr.

Mit einigen im Internet verfügbaren Kostenrechnern können Sie selbst überschlägig die Kosten eines Rechtsstreits berechnen.

Nach unserem Selbstverständnis gilt:

An den Anwaltsgebühren sollte eine wirksame Rechtswahrnehmung niemals scheitern. Sprechen Sie uns auf die Kosten an. Wir erläutern Ihnen gerne die gesetzlich vorgeschriebene anwaltliche Abrechnungspraxis und machen Sie mit alternativen Vergütungsmodellen bekannt. Eine vertrauensvolle Mandatsbeziehung setzt Klarheit insbesondere auch bei den Kosten voraus.