Auch wenn das studierende Kind das 25. Lebensjahr schon vollendet hat und ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge nicht mehr besteht, kann ein Zuschuß der Eltern zum Lebensunterhalt des Kindes steuerlich berücksichtigt werden.
Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Sachsen (3 K 1098/16) sind Zuschüsse der Eltern zu den Lebenshaltungskosten des Kindes sogar dann steuerlich absetzbar, wenn das unterhaltsbedürftige Kind mit einem Lebenspartner zusammenlebt. Das Finanzamt der Eltern hatte dies noch anders beurteilt und gegen das Urteil die vom Finanzgericht zugelassene Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist dort unter VI R 43/17 rechtshängig.
Betroffenen Eltern wird geraten, gegen ihre Steuerbescheide Einspruch einzulegen, solange das Verfahren beim Bundesfinanzhof nicht entschieden ist.